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Der/die Landesjugendleiter*in ist kraft Satzung Mitglied des LBV-Vorstandes.
§ 9 Bezirksebene
Bezirksjugendversammlung
Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:
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Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.
Bezirksjugendleitung
Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/der Bezirksjugendleiter*In, seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
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Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der Bezirksjugendleiter von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser muss dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung bestätigt werden, es sei denn, die Jugendvertreterversammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.
§ 10 Kreisebene
Kreisjugendversammlung
Die Kreisjugendversammlung besteht aus:
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Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unter-stützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.
Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/der Kreisjugendleiter*in und seinem*r bzw. ihrem*r Stellvertreter*n.
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Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
§ 11 Ortsebene
Jugendgruppenversammlung
Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.
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- Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
- Entgegennahme des Berichtes des/der JugendleiterIn und des/r KassiererIn
- Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
- Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
- Wahl von zwei Kassenrevisoren
Jugendgruppenleitung
Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/der JugendgruppenleiterIn und seinem*r bzw. ihrem*r StellvertreterIn, einem*r Kassierer*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
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